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Änderung § 93 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 93 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 93 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 93 Einstellung | |
(1) In den Vorbereitungsdienst, der als Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' durchgeführt wird, kann eingestellt werden, wer | |
(Text alte Fassung) 1. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordung erfüllt, | (Text neue Fassung) 1. die Einstellungsvoraussetzungen nach dem Bundesbeamtengesetz und der Kriminallaufbahnverordnung erfüllt, |
2. den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht wird, die an Beamtinnen und Beamte im Polizeivollzugsdienst gestellt werden, und 3. erfolgreich am Auswahlverfahren teilgenommen hat. (2) In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, wer 1. Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist und 2. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. | |
(3) 1 Wer am Auswahlverfahren teilgenommen hat, aber nicht eingestellt wird, erhält eine elektronische Mitteilung. 2 Die Bewerbungsunterlagen sind dem Bewerber auf seine Kosten zurückzusenden, wenn er die Rücksendung verlangt; ansonsten sind sie zu vernichten. 3 Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. | |
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