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Änderung § 94 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 94 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 94 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Ziel der Qualifizierungsmaßnahme | |
(Text alte Fassung) 1 Die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeiichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. 2 Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden. | (Text neue Fassung) 1 Die Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' hat das Ziel, Personen, die bereits einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor- oder Masterabschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss erworben haben und daher über Kenntnisse und Fähigkeiten wissenschaftlicher Arbeitstechniken verfügen, die Laufbahnbefähigung für den gehobenen kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes zu vermitteln. 2 Dabei soll der bereits erbrachte wissenschaftliche Abschluss Berücksichtigung finden. |
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