Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 100 GKrimDVDV vom 01.04.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GKrimDVDVÄndV am 1. April 2022 und Änderungshistorie der GKrimDVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 100 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 100 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 100 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings


(Text neue Fassung)

§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich

1. 'Polizeiliches Situations- und Einsatztraining',



(1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich

1. Polizeitraining,

(Textabschnitt unverändert)

2. Dienstkunde und

vorherige Änderung

3. 'Polizeirelevantes Englisch'.

(3) Die Inhalte der beiden polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt'.



3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung.

(3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' nach § 98 Absatz 2.