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Änderung § 100 GKrimDVDV vom 01.04.2022
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§ 100 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 100 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Text alte Fassung) § 100 Durchführung und Inhalt der polizeispezifischen Trainings | (Text neue Fassung)§ 100 Durchführung und Inhalt der modulbegleitenden Veranstaltungen |
(1) Die polizeispezifischen Trainings werden modulbegleitend durchgeführt. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' drei polizeispezifische Trainings absolvieren, nämlich 1. 'Polizeiliches Situations- und Einsatztraining', | (1) Zusätzlich zu den Modulen werden modulbegleitende Veranstaltungen durchgeführt. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen in der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' drei modulbegleitende Veranstaltungen absolvieren, nämlich 1. Polizeitraining, |
(Textabschnitt unverändert) 2. Dienstkunde und | |
3. 'Polizeirelevantes Englisch'. (3) Die Inhalte der beiden polizeispezifischen Trainings richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt'. | 3. polizeispezifische Fremdsprachenausbildung. (3) Die Inhalte der modulbegleitenden Veranstaltungen richten sich nach dem Modulhandbuch 'Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt' nach § 98 Absatz 2. |
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