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Änderung § 101a GKrimDVDV vom 01.04.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 101a GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 101a GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 101a Wiederholung der Prüfung im Polizeitraining


vorherige Änderung

 


...

(2) Wenn in der Prüfung im Polizeitraining nur einer der beiden Teile nicht bestanden worden ist, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)