§ 103 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 103 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 103 Module mit Modulprüfungen | |
(Text alte Fassung) In jedem der Module 1 bis 4 und 6 bis 9 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' eine Modulprüfung abzulegen. | (Text neue Fassung) In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme 'Ausbildungsverkürzung' eine Modulprüfung abzulegen. |