§ 111 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung | § 111 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 |
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(Textabschnitt unverändert) § 111 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung | |
(Text alte Fassung) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die beiden Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings bestanden hat. | (Text neue Fassung) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat. |