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Änderung § 114 GKrimDVDV vom 01.04.2022

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§ 114 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2022 geltenden Fassung
§ 114 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

(Textabschnitt unverändert)

§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.

(Text alte Fassung)

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 4 und 6 bis 9.

(Text neue Fassung)

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.