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Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten in Rechtsanwalt- und Patentanwaltschaft, Notariat und bei Rechtsbeiständen (ReNoPatAusb-FachEigV)

V. v. 21.07.2005 BGBl. I S. 2196
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22-7-2 Berufliche Bildung

Eingangsformel



Auf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium der Justiz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1



Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf

1.
Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist,

2.
Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist,

3.
Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist,

4.
Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist.


§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.