Eingangsformel - Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz (BfJEAktfV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2923 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 200-8-1 Behördenaufbau

Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz, der durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:



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