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§ 3 - Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz (BfJEAktfV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2923 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 200-8-1 Behördenaufbau

§ 3 Weitere sichere Übermittlungswege



(1) Ergänzend zu den in § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz aufgeführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer Übermittlungsweg auch dann vor, wenn

1.
ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards „OSCI" oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und

2.
das Bundesamt für diesen Übermittlungsweg festgestellt hat, dass die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.

(2) Das Bundesamt gibt weitere sichere Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.