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§ 4 - Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz (BfJEAktfV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2923 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 200-8-1 Behördenaufbau

§ 4 Erstellung elektronischer Dokumente durch das Bundesamt



(1) Elektronische Dokumente sind in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, elektronisch durchsuchbarer Form zu erstellen.

(2) Bei der Erstellung elektronischer Dokumente sind die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(3) 1Wird ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so muss diese den nach § 7 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Vorgaben entsprechen. 2An oder in jedem elektronischen Dokument, das qualifiziert elektronisch zu signieren ist, sind qualifizierte elektronische Signaturen einzeln anzubringen.

(4) 1Bei der Erstellung elektronischer Dokumente durch Übertragung aus der Papierform ist der Stand der Technik im Sinne des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz insbesondere dann gewahrt, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Fassung genügt wird. 2Eingescannte Leerseiten müssen nicht gespeichert werden.

(5) 1Wird ein elektronisches Dokument unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erstellt, so können die Unterschrift und die Namenswiedergabe fehlen. 2In diesem Fall muss das Dokument den Hinweis enthalten, dass es nicht zu unterzeichnen ist und unter Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde. 3Satz 1 gilt nicht für behördeninterne Verfügungen.

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