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§ 6 - Verordnung über die elektronische Aktenführung beim Bundesamt für Justiz und über die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz (BfJEAktfV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2923 (Nr. 62)
Geltung ab 17.12.2020; FNA: 200-8-1 Behördenaufbau

§ 6 Abschriften und beglaubigte Abschriften durch das Bundesamt



(1) Abschriften und beglaubigte Abschriften können in Papierform oder als elektronisches Dokument erteilt werden.

(2) Elektronisch beglaubigte Abschriften müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der beglaubigenden Person versehen sein.

(3) Wird eine beglaubigte Abschrift eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wurde, durch Übertragung in die Papierform erstellt, so muss der Beglaubigungsvermerk das Ergebnis der Prüfung der Authentizität und Integrität des elektronischen Dokuments enthalten.

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