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Artikel 1 - Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (BrexAnwBRAnpV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
In der Anlage des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, wird die Zeile „- in Großbritannien: Advocate/Barrister/Solicitor" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BrexAnwBRAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BrexAnwBRAnpV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 4 InkaRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
... Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2929 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 ...
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