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§ 1 - Zweiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (62. BEG172DV k.a.Abk.)

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2019



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2019 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 141.949.667 Euro,
- in Berlin 11.638.126 Euro,
- insgesamt 153.587.793 Euro.


(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 70.974.833 Euro,
- in Berlin 6.982.876 Euro,
- insgesamt 77.957.709 Euro.


Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 19.797.075 Euro,
- in Bayern 14.473.794 Euro,
- in Baden-Württemberg 12.249.573 Euro,
- in Niedersachsen 8.824.642 Euro,
- in Hessen 6.935.746 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 4.517.462 Euro,
- in Schleswig-Holstein 3.204.021 Euro,
- im Saarland 1.089.965 Euro,
- in Hamburg 2.037.100 Euro,
- in Bremen 754.987 Euro,
- in Berlin 1.745.719 Euro,
- insgesamt 75.630.084 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen 15.512.547 Euro,
- Bayern 14.013.062 Euro,
- Hessen 7.784.106 Euro,
- Rheinland-Pfalz 41.488.564 Euro,
- Berlin 9.892.407 Euro,
- insgesamt 88.690.686 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 1.897.053 Euro,
- Niedersachsen 3.709.819 Euro,
- Schleswig-Holstein 2.793.562 Euro,
- Saarland 616.467 Euro,
- Hamburg 1.236.209 Euro,
- Bremen 479.870 Euro,
- insgesamt 10.732.980 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.