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§ 1 - Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (2. NRFakV k.a.Abk.)
§ 1 Neufestsetzung der Neurenten-Faktoren nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Die Faktoren zur Berechnung der Rentenlasten, die nach § 178 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch von jeder Berufsgenossenschaft jährlich zu tragen sind, betragen das 5,8fache ihrer Neurenten für Arbeitsunfälle und das 3,4fache ihrer mit dem Latenzfaktor gewichteten Neurenten für Berufskrankheiten.
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