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§ 1 - Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung (RestMAProRestPrV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Restaurator im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk" oder „Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk" wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der dritten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der handwerklichen Restaurierung nachgewiesen.
(2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person dadurch, dass sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft und neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten und somit in der Lage ist, insbesondere in Handwerks- und in Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und in privaten Institutionen
- 1.
- eigenständig und verantwortlich handwerklichimmaterielles und materielles Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Kompetenzen und wissenschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu untersuchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, weiterzugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren,
- 2.
- Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte zu entwickeln,
- 3.
- Erhaltungsprozesse für handwerklich-immaterielles Kulturerbe sowie Restaurierungs- und Konservierungsprozesse für materielles Kulturerbe zu gestalten und zu steuern.
(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 3 folgende Aufgaben:
- 1.
- historische und traditionelle handwerkliche Verfahren erforschen und die kulturhistorische Bedeutung dieser Verfahren bewerten,
- 2.
- den Zustand von Restaurierungsobjekten und deren kulturhistorische Bedeutung auf Grundlage von Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen bewerten,
- 3.
- Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte unter Berücksichtigung von kultureller Nachhaltigkeit und von Qualitätssicherung entwickeln,
- 4.
- Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen mit historischen und traditionellen handwerklichen Verfahren sowie mit wissenschaftlichen Methoden durchführen,
- 5.
- handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe weitergeben und vermitteln,
- 6.
- Verläufe und Ergebnisse von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozessen dokumentieren,
- 7.
- Maßnahmen zur Pflege und Wartung von Objekten planen, empfehlen und durchführen,
- 8.
- mit unterschiedlichen Fachdisziplinen und Projektbeteiligten kooperieren, Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozesse leiten sowie die Öffentlichkeit für handwerklich-immaterielles und materielles Kulturerbe sensibilisieren,
- 9.
- unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Kulturerbeerhalts treffen und umsetzen,
- 10.
- Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsaspekten und von rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen gestalten und steuern.
(5) 1Für den Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.600 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit den in §§ 5 bis 10 genannten Handlungsbereiche.
(6) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional für Restaurierung im Handwerk", ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 genannten Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt wurde. 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Restaurator im Handwerk" oder „Geprüfte Restauratorin im Handwerk" vorangestellt, ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 genannten Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt wurde.
Zitierungen von § 1 RestMAProRestPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RestMAProRestPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestMAProRestPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 2 RestMAProRestPrV (zu § 17) Zeugnisinhalte
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6 in Verbindung mit § 2, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung ...
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