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§ 4 - Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung (RestMAProRestPrV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
§ 4 Gliederung und Zeitraum der Prüfung
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
- 1.
- Übergreifende Qualifikationen,
- 2.
- Spezifische Qualifikationen und
- 3.
- Projektarbeit.
(2) 1Im Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. 2Im Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, zu beziehen. 3Im Prüfungsteil „Projektarbeit" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung zugelassen wurde, umzusetzen.
(3) Der Prüfungsteil „Übergreifende Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5,
- 2.
- Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und
- 3.
- unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern nach § 7.
(4) Der Prüfungsteil „Spezifische Qualifikationen" umfasst Prüfungsinhalte, für die das Handwerk nach § 2 zu Grunde zu legen ist, und gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte entwickeln nach § 8,
- 2.
- Maßnahmen umsetzen, Prozesse leiten und koordinieren nach § 9 sowie
- 3.
- Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10.
(5) Der Prüfungsteil „Projektarbeit" umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10.
(6) 1Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 müssen innerhalb von fünf Jahren abgelegt werden. 2Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der Prüfung des zuerst abzulegenden Prüfungsteils. 3Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 1 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.
Zitierungen von § 4 RestMAProRestPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 RestMAProRestPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestMAProRestPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RestMAProRestPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... mindestens 1.600 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit den in §§ 5 bis 10 genannten Handlungsbereiche. (6) Die erfolgreich ...
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