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§ 5 - Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung (RestMAProRestPrV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben"



(1) 1Im Handlungsbereich „Kulturerbe pflegen und weitergeben" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, einen eigenständigen Beitrag zur Erhaltung und Pflege des handwerklichimmateriellen und des materiellen Kulturerbes leisten zu können und dieses Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Erfahrungen sowie unter Berücksichtigung restauratorischer, handwerklicher und denkmalpflegerischer Grundsätze, Ziele und Aufgaben sowie rechtlicher Aspekte der Denkmalpflege, des Denkmalschutzes und des Kulturgutschutzes an die nächste Generation weitergeben zu können. 2Des Weiteren sollen der gesellschaftliche Wert des handwerklichen Kulturerbes sowie der Denkmalwert und der denkmalpflegerische Umgang mit Objekten von kultureller Bedeutung erläutert und weitergegeben werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Aufgaben eines Restaurators und einer Restauratorin für den ganzheitlichen Erhalt von Kulturerbe im Kontext der Handwerksgeschichte reflektieren,

2.
Handwerkspraxis sowie Kulturerbe-, Denkmal- und Handwerkstheorie projektbezogen und objektbezogen analysieren, entwickeln und anwenden,

3.
Einhaltung rechtlicher Bestimmungen zur Erhaltung des Kulturerbes gewährleisten,

4.
Kulturerbe identifizieren, bewahren und erhalten,

5.
handwerklich-immaterielles Kulturerbe kultur- und handwerksgeschichtlich einordnen und sichern sowie unter Anwendung didaktischer Prinzipien aufbereiten und an die nächste Handwerksgeneration weitergeben,

6.
Kommunikationsprozesse gestalten und pädagogische Maßnahmen zur Vermittlung des Wertes von handwerklich-immateriellem und von materiellem Kulturerbe situationsbezogen konzipieren und durchführen,

7.
Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel entwickeln, das Bewusstsein für den Wert von Kulturerbe zu stärken und die Untrennbarkeit des handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes herauszustellen, sowie diese Maßnahmen anwenden.



 

Zitierungen von § 5 RestMAProRestPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RestMAProRestPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestMAProRestPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RestMAProRestPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit den in §§ 5 bis 10 genannten Handlungsbereiche. (6) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 4 RestMAProRestPrV Gliederung und Zeitraum der Prüfung
... Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil ... „Projektarbeit" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur ... gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Kulturerbe pflegen und weitergeben nach § 5 , 2. Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden ... „Projektarbeit" umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10. (6) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 ...
§ 13 RestMAProRestPrV Prüfungsteil „Projektarbeit"
... der Prüfungsausschuss vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen. (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit" ...