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§ 6 - Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung (RestMAProRestPrV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
§ 6 Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln"
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Methoden zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, diesbezügliche Methoden systematisch und eigenständig einsetzen und bei Forschungsaufgaben mitwirken zu können. 2In diesem Rahmen sollen Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden bewertet, ausgewählt und weiterentwickelt werden können und es soll interdisziplinär zusammengearbeitet werden können.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmethoden vergleichend analysieren, deren Eignung zur Zielerreichung abwägen und für die strategische Planung nutzen,
- 2.
- historische Quellen und wissenschaftliche Forschungsergebnisse projektbezogen und objektbezogen analysieren und bewerten,
- 3.
- historische Methoden durch empirische und experimentelle Verfahren wiedergewinnen, traditionelle Methoden erhalten und weiterentwickeln,
- 4.
- neue Methoden entwickeln und in bestehende Verfahren integrieren,
- 5.
- neue Anwendungen für historische und traditionelle Techniken konzipieren und erproben,
- 6.
- handwerkliche Praxis und Theorie als Beitrag zur kulturellen Nachhaltigkeit sichern, fortschreiben und als Informationsquelle für spätere Generationen verfügbar machen,
- 7.
- Gutachten bewerten und unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen erstellen,
- 8.
- Forschungsbedarfe erkennen sowie an der Entwicklung, Planung, Realisierung und Umsetzung von Forschungsprojekten mitwirken,
- 9.
- Methoden und Prozesse mit Vertretern und Vertreterinnen unterschiedlicher Fachdisziplinen sowie mit Forschungsbeteiligten erörtern und mit diesen zusammenarbeiten,
- 10.
- Fachöffentlichkeit informieren sowie Ergebnisse präsentieren und veröffentlichen.
Zitierungen von § 6 RestMAProRestPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RestMAProRestPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestMAProRestPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RestMAProRestPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... sich nach den Anforderungen der in § 4 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit den in §§ 5 bis 10 genannten Handlungsbereiche. (6) Die erfolgreich abgelegte ...
§ 4 RestMAProRestPrV Gliederung und Zeitraum der Prüfung
... Qualifikationen" sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 7 auf alle Handwerke nach § 2 zu beziehen. Im Prüfungsteil ... sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur ... zum Erhalt, zur Restaurierung und Konservierung von Kulturerbe anwenden und weiterentwickeln nach § 6 und 3. unternehmerische Prozesse im Rahmen des Kulturerbeerhalts gestalten und steuern ... umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10. (6) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 ...
§ 13 RestMAProRestPrV Prüfungsteil „Projektarbeit"
... vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen. (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit" ...
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