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§ 10 - Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung (RestMAProRestPrV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen

§ 10 Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen"



(1) 1Im Handlungsbereich „Maßnahmen und Prozesse unter Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen" soll durch die zu prüfende Person die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Prinzipien des Qualitätsmanagements Verläufe und Ergebnisse von Prozessen bewerten und optimieren zu können. 2Zur Sicherung relevanter Informationen über handwerkliche Techniken und Projekte sollen unterschiedliche Dokumentationsmethoden und -verfahren eingesetzt werden können. 3Im Anschluss an durchgeführte Maßnahmen an Objekten sollen zudem Konzepte zur Konservierung, zur Wartung sowie zur Risiko- und Schadensprävention entwickelt und Folgemaßnahmen ergriffen werden können.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Verläufe und Zielerreichung umgesetzter Konzepte bewerten und für zukünftige Projekte optimieren,

2.
Dokumentationsmethoden und -verfahren auswählen, entwickeln und anwenden,

3.
Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen dokumentieren,

4.
Prozesse unter Angabe verwendeter Materialien und Verfahren dokumentieren,

5.
historische, traditionelle und zeitgemäße Handwerkstechniken mit analogen und digitalen Methoden dokumentieren,

6.
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Schäden und Schadensphänomenen planen und durchführen sowie kontrollieren und dokumentieren,

7.
restaurierte und konservierte Objekte mit Dokumentationen sowie mit Empfehlungen zur Pflege und Wartung übergeben.



 

Zitierungen von § 10 RestMAProRestPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 RestMAProRestPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RestMAProRestPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RestMAProRestPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... nach den Anforderungen der in § 4 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit den in §§ 5 bis 10 genannten Handlungsbereiche. (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach ...
§ 4 RestMAProRestPrV Gliederung und Zeitraum der Prüfung
... sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 8 bis 10 auf das Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung ... sind die Qualifikationsinhalte der Handlungsbereiche nach den §§ 5 bis 10 in dem Handwerk nach § 2, für welches die zu prüfende Person zur Prüfung ... Qualitätsaspekten dokumentieren sowie Risiko- und Schadensprävention sicherstellen nach § 10 . (5) Der Prüfungsteil „Projektarbeit" umfasst Qualifikationsinhalte aus ... umfasst Qualifikationsinhalte aus den Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 . (6) Alle Prüfungsteile nach den Absätzen 3 bis 5 müssen ...
§ 13 RestMAProRestPrV Prüfungsteil „Projektarbeit"
... vertiefende und erweiterte Fragen aus allen Handlungsbereichen nach den §§ 5 bis 10 stellen. (9) Für den Prüfungsteil „Projektarbeit" sind ...