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§ 17 - Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung (RestMAProRestPrV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
§ 17 Zeugnisse
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
- 1.
- über den erworbenen Abschluss oder
- 2.
- auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zitierungen von § 17 RestMAProRestPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 RestMAProRestPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RestMAProRestPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RestMAProRestPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Master Professional für ...
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