Tools:
Update via:
§ 19 - Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung (RestMAProRestPrV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2934 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-11 Handwerk im Allgemeinen
§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Jede Prüfung nach auf der Grundlage der Handwerksordnung in Kraft gesetzten Vorschriften der Handwerkskammern für einen Abschluss als Restaurator oder Restauratorin in einem der in § 2 genannten Handwerke, die vor Ablauf des 17. Dezember 2019 angemeldet wurde, ist bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 17. Dezember 2019 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) 1Für eine Prüfung, die bis zum Ablauf des 1. August 2022 angemeldet wird, kann die zu prüfende Person die Anwendung der in Absatz 1 genannten jeweiligen Vorschriften der Handwerkskammer beantragen. 2Die Prüfung ist im Fall des Satzes 1 bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen.
(3) 1In Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Wiederholungsprüfung auf Antrag der zu prüfenden Person nach dieser Verordnung durchzuführen. 2Die Wiederholungsprüfung ist bis zum Ablauf des 1. Dezember 2022 zu Ende zu führen. 3§ 18 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(4) 1Nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk vom 3. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2542) begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen. 2Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen.
(5) 1Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. 2Nach der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Verordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14329/a255731.htm