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§ 4 - Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-12 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-12 Handwerk im Allgemeinen
§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung,
- 2.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- 3.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
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Zitierungen von § 4 HwFwBAProKaufmMFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HwFwBAProKaufmMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwFwBAProKaufmMFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 HwFwBAProKaufmMFV Teile des Fortbildungsabschlusses
... des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 4 und 2. das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung ...
Anlage 2 HwFwBAProKaufmMFV (zu § 17) Zeugnisinhalte
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 ...
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