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§ 8 - Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-12 Handwerk im Allgemeinen

§ 8 Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten"



(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungswesen zu gestalten.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gestalten und entscheidungsreif aufbereiten,

2.
Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und deren Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten,

3.
Planungsrechnung durchführen und daraus abgeleitete Analysen erstellen,

4.
Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmensführung einsetzen,

5.
Investitionsrechnung durchführen sowie Finanzierungsvorschläge erarbeiten und erläutern und

6.
Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditätssicherung insbesondere mittels Forderungsmanagement gewährleisten.



 

Zitierungen von § 8 HwFwBAProKaufmMFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 HwFwBAProKaufmMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwFwBAProKaufmMFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HwFwBAProKaufmMFV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 5 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 genannten Handlungsbereiche. (5) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 ...
§ 12 HwFwBAProKaufmMFV Schriftliche Prüfung
... des § 10, 2. im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 8 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 und 3. im dritten ...