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§ 9 - Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-12 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-12 Handwerk im Allgemeinen
§ 9 Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen"
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. 2Darüber hinaus soll sie nachweisen, dass sie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Unternehmensziele führen, motivieren, auswählen, fördern und adäquat einsetzen kann.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- Konzepte zum Auf- und Ausbau einer Unternehmenskultur entwickeln, für den Entscheidungsprozess aufbereiten und die Umsetzungsprozesse unterstützen,
- 2.
- Personalbedarfsplanung unter Beachtung strategischer Unternehmensziele ausrichten und durchführen,
- 3.
- Personalmarketingkonzept entwickeln und umsetzen, Kriterien für die Personalauswahl festlegen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen,
- 4.
- Vertragsverhältnisse zur Sicherstellung des Personalbedarfs schließen und beenden,
- 5.
- Personaleinsatz unter Beachtung des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts sowie unter Beachtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen durchführen,
- 6.
- Personalentwicklung auf die strategischen Unternehmensziele ausrichten und dabei die Potenziale der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erkennen und fördern,
- 7.
- Personalverwaltung, insbesondere Entlohnung unter Berücksichtigung von Anreiz- und Entgeltsystemen, unter Beachtung der dazu geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen durchführen und
- 8.
- Führungsmodelle und -instrumente zur Mitarbeiterführung beherrschen und in die betriebliche Praxis umsetzen.
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Zitierungen von § 9 HwFwBAProKaufmMFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HwFwBAProKaufmMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwFwBAProKaufmMFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 HwFwBAProKaufmMFV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 5 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 genannten Handlungsbereiche. (5) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 ...
§ 12 HwFwBAProKaufmMFV Schriftliche Prüfung
... des § 10 und 3. im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 9 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10. (2) Die Prüfungsdauer jedes ...
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