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§ 10 - Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-12 Handwerk im Allgemeinen

§ 10 Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren"



(1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.

(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:

1.
betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen,

2.
Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten und reflektieren,

3.
Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhaltung sowie zur strategischen Verbesserung und Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen Daten vorbereiten.



 

Zitierungen von § 10 HwFwBAProKaufmMFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 HwFwBAProKaufmMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwFwBAProKaufmMFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 HwFwBAProKaufmMFV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 5 in Verbindung mit den §§ 6 bis 10 genannten Handlungsbereiche. (5) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ...
§ 12 HwFwBAProKaufmMFV Schriftliche Prüfung
... auf die Handlungsbereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 , 2. im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 8 in ... auf die Handlungsbereiche des § 8 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 und 3. im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 9 in ... auf die Handlungsbereiche des § 9 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 . (2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungsbestandteils beträgt ...