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§ 17 - Handwerksfachwirt-Bachelor Professional für Kaufmännisches Management-Fortbildungsverordnung (HwFwBAProKaufmMFV)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 7110-20-12 Handwerk im Allgemeinen

§ 17 Zeugnisse



(1) Wer die Prüfung nach § 16 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Bewertungen mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 14 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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Zitierungen von § 17 HwFwBAProKaufmMFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 HwFwBAProKaufmMFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwFwBAProKaufmMFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 HwFwBAProKaufmMFV (zu § 17) Zeugnisinhalte