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§ 25 - Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
Teil 2 Feststellung der Eignung
Kapitel 2 Vorgaben für das spätere Vorhaben
Abschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 5 Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
§ 25 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
(1) 1Die errichteten Anlagen sind an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen. 2§ 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen.
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