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§ 11 - Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFBAProMediaFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-67 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung"



(1) 1Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. 2Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen zu können. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,

2.
Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,

3.
Anwenden von Präsentationstechniken,

4.
Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,

5.
Anwenden von Projektmanagementmethoden und

6.
Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.



 

Zitierungen von § 11 MFBAProMediaFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MFBAProMediaFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MFBAProMediaFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MFBAProMediaFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 6 MFBAProMediaFPrV Prüfungsbereiche
... § 10, 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung nach § 11 und 4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § ...