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§ 20 - Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung (MFBAProMediaFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2965 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-67 Berufliche Bildung

§ 20 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien"



(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Digitalmedien" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskonzepte zu beurteilen und zu kommunizieren sowie Gestaltungs- und Produktionsprozesse für Digitalmedien zu planen, zu steuern und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftrags- und prozessbezogene Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software sowie die prozessbegleitende Qualitätsbeurteilung und -sicherung.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren von Kundenanforderungen zur Entwicklung von Gestaltungs-, Struktur- und Funktionskonzepten für digitale und intermediale Medienprodukte,

2.
projektbezogenes Beraten von Kunden unter Berücksichtigung von Marketingkonzepten,

3.
Planen und Organisieren von Produktionsabläufen zur Herstellung von Digitalmedienprodukten in Abstimmung mit Kunden und nachgelagerten Produktionsstufen,

4.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Hard- und Software,

5.
Beurteilen und Optimieren von Gestaltungs- und Produktionsprozessen, auch unter Berücksichtigung intermedialer Konzepte, und

6.
Testen und Implementieren von Digitalmedienprodukten sowie Durchführen spezifischer qualitätssichernder Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse.

 
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Zitierungen von § 20 MFBAProMediaFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MFBAProMediaFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MFBAProMediaFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MFBAProMediaFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 ...
§ 14 MFBAProMediaFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 17 MFBAProMediaFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion"
... zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20 . (2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte aus den ...