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§ 2 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Für den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik oder Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik ist Folgendes erforderlich:
- 1.
- das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung sowie
- 2.
- der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 3.
Zitierungen von § 2 VTMBAProVTFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VTMBAProVTFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... den §§ 17 bis 20. (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten ... abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional für ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfung nach § 2 gliedert sich in drei Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil ...
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