§ 6 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 2977 (Nr. 63)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-69 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsbereiche


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:

1.
Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte (§ 9) und

2.
Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte (§ 10).

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Zitierungen von § 6 VTMBAProVTFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VTMBAProVTFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse" nach den §§ 6 bis 10, der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Betriebliches Management" ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" nach den §§ 6 bis 10, 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den ...


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