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§ 6 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)
V. v. 17.12.2020
BGBl. I S. 2977
(
Nr. 63
)
Geltung ab 22.12.2020; FNA: 806-22-6-69
Berufliche Bildung
1 Änderung
Abschnitt 2 Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse"
§ 5
←
→
§ 7
§ 6 Prüfungsbereiche
§ 6 wird in
2 Vorschriften zitiert
Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
1.
Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte (
§ 9
) und
2.
Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte (
§ 10
).
§ 5
←
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Zitierungen von
§ 6 VTMBAProVTFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VTMBAProVTFPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Veranstaltungsprozesse" nach den
§§ 6
bis 10, der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils „Betriebliches Management" ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse" nach den
§§ 6
bis 10, 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den ...
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