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§ 13 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)
§ 13 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die zu prüfende Person kann für die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die in der Situationsaufgabe erbrachte Prüfungsleistung mit „mangelhaft", jedoch nicht schlechter, bewertet worden ist.
(3) 1Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. 2Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(4) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für die Situationsaufgabe im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Zitierungen von § 13 VTMBAProVTFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VTMBAProVTFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... des Prüfungsteils „Betriebliches Management" nach den §§ 11 bis 16 sowie den Anforderungen des Prüfungsteils „Veranstaltungsprojekt" nach den ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
... 10, 2. Prüfungsteil „Betriebliches Management" nach den §§ 11 bis 16 sowie 3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nach den ...
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