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§ 20 - Veranstaltungstechnikmeister-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik-Fortbildungsprüfungsverordnung (VTMBAProVTFPrV)
§ 20 Qualifikationsinhalte
§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert
Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- 1.
- Veranstaltungsprojekte zu planen und Lösungen für auftretende komplexe Probleme zu erarbeiten,
- 2.
- technische Umsetzung und Abläufe zu koordinieren,
- 3.
- die Sicherheit der technischen Einrichtungen und der Mitwirkenden zu gewährleisten,
- 4.
- Abläufe und Resultate zu reflektieren und Verbesserungen vorzuschlagen und
- 5.
- Konzepte, Lösungen und Entscheidungen zu dokumentieren, zu kommunizieren und zu begründen.
Zitierungen von § 20 VTMBAProVTFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 VTMBAProVTFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VTMBAProVTFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VTMBAProVTFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... des Prüfungsteils „Veranstaltungsprojekt" nach den §§ 17 bis 20 . (6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt ...
§ 4 VTMBAProVTFPrV Gliederung der Prüfung
... 3. Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" nach den §§ 17 bis 20 ...
§ 17 VTMBAProVTFPrV Gegenstand des Prüfungsteils
... Im Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt" soll die zu prüfende Person die in § 20 dargestellten Qualifikationsinhalte ganzheitlich an einem veranstaltungstechnischen Projekt aus ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14333/a255869.htm