Dritte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV1ÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V1; Geltung ab 22.12.2020
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Eingangsformel *
Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel *



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), der zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

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Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

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Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2020 1. SprengV § 22

In § 22 Absatz 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 233 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Verbraucher" die Wörter „im Jahr 2020 nicht und in anderen Jahren" eingefügt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer



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