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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.02.2021 aufgehoben
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§ 7 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 18.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V3; aufgehoben durch § 15 V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-65 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-65 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Impfsurveillance
(1) Die Impfzentren und die bei ihnen angegliederten mobilen Impfteams haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:
- 1.
- Patienten-Pseudonym,
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr,
- 3.
- Geschlecht,
- 4.
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
- 5.
- Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums,
- 6.
- Datum der Schutzimpfung,
- 7.
- Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),
- 8.
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt bzw. Handelsname),
- 9.
- Chargennummer,
- 10.
- Grundlage der Priorisierung nach §§ 2 bis 4.
(2) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen. 2Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Nummer 1.
(3) 1Die aufgrund von Absatz 1 erhobenen Daten dürfen vom Robert Koch-Institut nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden. 2Das Robert Koch-Institut stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14337/a255904.htm