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§ 9 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 18.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V3; aufgehoben durch § 15 V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-65 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Vergütung der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses und eines gegebenenfalls zu vergebenden Codes für die Terminvergabe



(1) Die Vergütung der Arztpraxen für die Leistung nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 beträgt je Anspruchsberechtigten pauschal 5 Euro zuzüglich 90 Cent, sofern ein postalischer Versand des ärztlichen Zeugnisses erfolgt.

(2) 1Die Arztpraxen rechnen die Leistung nach Absatz 1 quartalsweise oder monatlich bis spätestens zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Arztpraxis ihren Sitz hat. 2Die für die Abrechnung zu übermittelnden Angaben dürfen keinen Bezug zu der Person aufweisen, für die das ärztliche Zeugnis ausgestellt wurde. 3Vertragsärztliche Leistungserbringer können für die Abrechnung der Leistung den Abrechnungsweg über den Datensatz KVDT nutzen. 4Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt mit Wirkung vom 15. Dezember 2020 hierzu das Nähere einschließlich des jeweiligen Verwaltungskostenersatzes fest.

(3) Die Arztpraxen und die Kassenärztlichen Vereinigungen sind verpflichtet, die von ihnen nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 5 erbrachten Leistungen zu dokumentieren und die nach Absatz 2 für die Abrechnung übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 9 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
... Vereinigung übermittelt monatlich oder quartalsweise den Betrag der sich nach § 9 Absatz 2 Satz 1 ergebenden Abrechnung an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Sachliche oder ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 01.06.2021 BAnz AT 02.06.2021 V2; aufgehoben durch § 17 V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1
§ 16 CoronaImpfV Übergangsvorschriften
... bis zum 6. Juni 2021 ausgestellt worden sind und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach § 9 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020 V3) und vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des ...