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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.02.2021 aufgehoben
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§ 12 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 18.12.2020 BAnz AT 21.12.2020 V3; aufgehoben durch § 15 V. v. 08.02.2021 BAnz AT 08.02.2021 V1
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-65 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-65 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen
(1) Jedes Land übermittelt monatlich oder quartalsweise die folgenden Angaben an den Verband der Privaten Krankenversicherung:
- 1.
- den sich für jedes Impfzentrum ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 10 Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums und des Landkreises, in dem sich das Impfzentrum befindet, differenziert nach Sach- und Personalkosten und
- 2.
- 1den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag nach Nummer 1. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 1 übermittelten Angaben sind durch das Land in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. 3Der Verband der Privaten Krankenversicherung zahlt 3,5 Prozent des nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Gesamtbetrages innerhalb von vier Wochen an das jeweilige Land.
(2) Die Länder übermitteln die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 an den Verband der Privaten Krankenversicherung in der vom Bundesamt für Soziale Sicherung nach § 11 Absatz 4 bestimmten Form.
(3) 1Die privaten Krankenversicherungsunternehmen zahlen die sich nach Absatz 1 Satz 3 ergebenden Beträge an den Verband der Privaten Krankenversicherung. 2Der Verband der Privaten Krankenversicherung bestimmt das Nähere zur Zahlung dieser Beträge der privaten Krankenversicherungsunternehmen.
(4) Der Verband der Privaten Krankenversicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit monatlich eine Aufstellung der nach Absatz 1 Satz 3 an die Länder ausgezahlten Beträge.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14337/a255909.htm