Eingangsformel - Verordnung zur Änderung lots- und kanalsteurertariflicher Vorschriften (LotsGÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2993 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 4
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet auf Grund

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des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes, von denen § 45 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 45 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 45 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

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des § 14 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489)

nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:



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