§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist.
interne Verweise§ 6 BwKoopG Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften ... Die in § 1 genannten Personen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der ... obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen deren jeweilige ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1434/a20283.htm