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§ 1 - Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG)
Artikel 1 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 2027; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 06.08.2004; FNA: 55-8 Sonstiges Verteidigungsrecht
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Geltung ab 06.08.2004; FNA: 55-8 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 1 Geltungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen, Beamte, Soldatinnen, Soldaten, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist.
Zitierungen von § 1 BwKoopG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BwKoopG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BwKoopG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BwKoopG Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften
... Die in § 1 genannten Personen gelten für die Anwendung der Vorschriften über die Vertretung der ... obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen deren jeweilige ...
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