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Änderung § 4 BwKoopG vom 31.03.2017
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§ 4 BwKoopG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2017 geltenden Fassung | § 4 BwKoopG n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 27.03.2017 BGBl. I S. 562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Sondervorschriften für Soldatinnen und Soldaten | |
(Text alte Fassung) (1) Gehören Soldatinnen und Soldaten einer Dienststelle an, in der sie nach den §§ 48ff. des Soldatenbeteiligungsgesetzes einen Personalrat wählen, gelten für ihr aktives und passives Wahlrecht die §§ 2 und 3. (2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 2 Abs. 1 des Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar. | (Text neue Fassung) (1) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit von Soldatinnen und Soldaten, die einer Dienststelle oder Einrichtung angehören, für die die §§ 60 bis 63 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes gelten, richten sich nach den §§ 4 und 5 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes. (2) Gehören Soldatinnen und Soldaten einem Wahlbereich für die Wahl einer Vertrauensperson im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes an, bleiben sie während ihrer Zugehörigkeit zu einem Kooperationsbetrieb bei der Wahl einer Vertrauensperson für ihren Wahlbereich wahlberechtigt, sind jedoch als Vertrauensperson nicht wählbar. |
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