Artikel 1 - Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung (25. FSAAKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3015 (Nr. 64); Geltung ab 01.01.2021
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 FSAAKV § 2

In § 2 Satz 1 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, werden die Wörter „1. Januar 2020 126,29 Euro" durch die Wörter „1. Januar 2021 130,35 Euro" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 25. FSAAKVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 25. FSAAKVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung und zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
V. v. 09.08.2021 BGBl. I S. 3568
Artikel 1 FSAAKVuaÄndV Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
... FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3015 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...


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