Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung (2. BeschVuAufenthVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund

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des § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

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des § 99 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), der zuletzt durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:



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