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Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVOuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen
- -
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, und des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz, Buchstabe f, g und h, Nummer 16 und 17 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist,
- -
- das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes, von denen Absatz 1 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, und des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d, Nummer 5a erster Halbsatz in Verbindung mit § 6 Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind:
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2020 StVO § 44a (neu), § 45, § 46, § 47, § 51a (neu), § 52
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
„§ 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes(1) Zuständig für den Erlass von verkehrsrechtlichen Anordnungen nach dieser Verordnung für die mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes ist das Fernstraßen-Bundesamt. Die Zuständigkeit der Polizei bleibt unberührt. Abweichend von § 44 Absatz 3 erteilt das Fernstraßen-Bundesamt die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2, wenn die Veranstaltung ausschließlich auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes stattfindet. § 46 Absatz 2a bleibt unberührt. Das Fernstraßen-Bundesamt ist Straßenverkehrsbehörde ausschließlich im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung.(2) Soweit mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes betroffen sind, werden abweichend von § 44 Absatz 4 die dort genannten Vereinbarungen mit dem Fernstraßen-Bundesamt abgeschlossen.(3) Das Fernstraßen-Bundesamt kann nach § 4 Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes seine Aufgaben der aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts ganz oder teilweise übertragen. Soweit das Fernstraßen-Bundesamt von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten die Regelungen dieser Verordnung in Bezug auf das Fernstraßen-Bundesamt für die aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehene Gesellschaft privaten Rechts in dem Umfang der erfolgten Aufgabenübertragung. Die Aufgabenübertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben." - 2.
- Dem § 45 wird folgender Absatz 11 angefügt:„(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt."
- 3.
- § 46 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Wortlaut von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3" vorangestellt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:
- 1.
- Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
- 2.
- Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
- 3.
- Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
- 4.
- Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
- 5.
- Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
- 6.
- Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
- 1.
- von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
- 2.
- von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
- 4.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat." - bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;".
- bb)
- Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird, im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat. Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht. Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;".
- 5.
- Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a Überleitung
Der Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Fernstraßen-Bundesamt, tritt im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in vor dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verwaltungsverfahren ein. Er tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 im Rahmen seiner Zuständigkeit nach dieser Verordnung in die Rechte und Pflichten aus den zu diesem Zeitpunkt bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnungen ein, die von den zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Länder bis zum 31. Dezember 2020 im eigenen Namen im Rahmen der Wahrnehmung von straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben erlassen wurden. Gleiches gilt für Vereinbarungen oder Stellungnahmen zum künftigen Handeln, wenn die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden." - 6.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird die Angabe „1. Juli 2020" durch die Angabe „1. Juli 2021" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) § 44a sowie die Änderungen des § 45 Absatz 11, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2a durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) sind erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden."
Artikel 1a Änderung der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Die Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 1 Nummer 16 wird aufgehoben.
- 2.
- In Artikel 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten" durch die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. Dezember 2020.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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