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§ 2 - Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedBAProPrFPrV)
§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print" oder „Geprüfte Industriemeisterin-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print" ist Folgendes erforderlich:
- 1.
- das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung sowie
- 2.
- der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 3.
Zitierungen von § 2 IMPMedBAProPrFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 IMPMedBAProPrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMPMedBAProPrFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IMPMedBAProPrFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... 12, 18 bis 20 und 22 bis 24. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten ... abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Print". Der ...
§ 3 IMPMedBAProPrFPrV Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
... Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach § 2 Nummer 1 ...
§ 4 IMPMedBAProPrFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil ...
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