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§ 3 - Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedBAProPrFPrV)
§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person nachzuweisen durch
- 1.
- eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
- 2.
- eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach § 2 Nummer 1 vorzulegen.
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Zitierungen von § 3 IMPMedBAProPrFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IMPMedBAProPrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMPMedBAProPrFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 IMPMedBAProPrFPrV Teile des Fortbildungsabschlusses
... des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 3 ...
Anlage 2 IMPMedBAProPrFPrV (zu § 29) Zeugnisinhalte
... des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 2 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14348/a256043.htm