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§ 7 - Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedBAProPrFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-68 Berufliche Bildung

§ 7 Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer



(1) 1Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. 2Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. 3Aufgaben mit Antwortvorgaben sind nicht zulässig.

(2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.