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§ 11 - Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedBAProPrFPrV)
§ 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. 2Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen zu können. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
- 2.
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,
- 3.
- Anwenden von Präsentationstechniken,
- 4.
- Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
- 5.
- Anwenden von Projektmanagementmethoden und
- 6.
- Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.
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Zitierungen von § 11 IMPMedBAProPrFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IMPMedBAProPrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMPMedBAProPrFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 IMPMedBAProPrFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... den Anforderungen der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 6 IMPMedBAProPrFPrV Prüfungsbereiche
... § 10, 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung nach § 11 und 4. Zusammenarbeit im Betrieb nach § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14348/a256051.htm