§ 19 - Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedBAProPrFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-68 Berufliche Bildung

§ 19 Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druckveredelung"


§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Im Wahlpflichtqualifikationsschwerpunkt „Druck und Druckveredelung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Produktionsprozesse des Drucks und der Druckveredelung zu beurteilen, zu planen und zu optimieren. 2Dazu gehört das auftragsbezogene Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln und von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie die Qualitätsbeurteilung und -sicherung über den gesamten Herstellungsprozess hinweg.

(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druckvorstufe hinsichtlich der Umsetzbarkeit von Aufträgen in Druck, Druckveredelung und Druckweiterverarbeitung,

2.
Planen und Organisieren von Produktionsabläufen der Druck- und Druckveredelungsprozesse,

3.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln sowie von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen für Druck- und Druckveredelungsprozesse,

4.
Beurteilen und Optimieren von Druck- und Druckveredelungsprozessen,

5.
Beurteilen von Produktionsergebnissen, auch unter Berücksichtigung der Anforderungen nachgelagerter Prozesse,

6.
Beurteilen, Auswählen und Einsetzen von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition, und

7.
Durchführen von spezifischen qualitätssichernden Maßnahmen in Druck und Druckveredelung.

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Zitierungen von § 19 IMPMedBAProPrFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 IMPMedBAProPrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedBAProPrFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 IMPMedBAProPrFPrV Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung
... der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § ...
§ 14 IMPMedBAProPrFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 15 bis 24 und 2. einer Projektarbeit nach § ...
§ 17 IMPMedBAProPrFPrV Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Medienproduktion"
... Situationsaufgabe zu prüfenden Qualifikationsinhalte bestimmen sich nach den §§ 18 bis 20. (2) Die Situationsaufgabe soll außerdem Qualifikationsinhalte ...


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