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Zitierungen von § 6 IMPMedBAProPrFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IMPMedBAProPrFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMPMedBAProPrFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 IMPMedBAProPrFPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfungsteile: 1. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 6 und 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § ...
§ 7 IMPMedBAProPrFPrV Prüfungsaufgaben, Bearbeitungsdauer
... (2) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach § 6 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens ...
§ 8 IMPMedBAProPrFPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Die zu prüfende Person kann in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (2) Dem Antrag ist ... Antrag ist stattzugeben, wenn 1. in höchstens einem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „mangelhaft" bewertet worden ist und 2. in ... bewertet worden ist und 2. in keinem der Prüfungsbereiche nach § 6 die Prüfungsleistung mit „ungenügend" bewertet worden ist. (3) Die ...
§ 15 IMPMedBAProPrFPrV Schriftlicher Teil
... jeweils auch Inhalte aus dem Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 6 berücksichtigen. (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt 1. für die ...